| Satzung der Interkulturellen Wählerinitiative | | Drucken | |
| Tuesday, 19. May 2009 | |
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Satzung der Interkulturelle Wählerinitiative IWI § 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen .Interkulturelle Wählerinitiative IWI. 2) Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Interkulturelle Wähleinitiative e.V. 3) Sitz des Vereines ist Recklinghausen. Satzung der Interkulturelle Wählerinitiative IWI§ 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Interkulturelle Wählerinitiative IWI. 2) Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Interkulturelle Wählerinitiative IWI e.V. 3) Sitz des Vereines ist Recklinghausen. § 2 Zweck des Vereins1) Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig und selbstlos tätig. 2) Zweck des Vereines ist die Förderung der gesellschaftlichen und politischen Teilhabe der in Recklinghausen lebenden Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. 3) Der Vereinszweck wird durch politische und kulturelle Bildungsarbeit verfolgt. 4) Der Verein bemüht sich um die Teilnahme der Menschen mit Migrationshintergrund an Wahlen und Abstimmungen. 5) Der Verein wirkt durch die Schaffung verschiedenster Formen der Begegnung zwischen Angehörigen verschiedenster politischer, religiöser und kultureller Gruppen an der Förderung der Integration in der gemeinsamen Heimatstadt Recklinghausen mit. § 3 Eintragung in das VereinsregisterDer Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 4 Mitgliedschaft1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person sein. 2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung. 3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über den Aufnahmeantrag. 4) Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. § 5 Ende der Mitgliedschaft1) Die Mitgliedschaft endet 2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. 3) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 4) Das Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beiträgen seit mehr als drei Monaten in Rückstand ist. 5) Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 60,00 € Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand
Verfügungen über das Vereinsvermögen die im Einzelfall 500,00 € überschreiten sind nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zulässig. § 10 Berufung der MitgliederversammlungDie Mitgliedersammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen; soweit Mitglieder über die technischen Mittel verfügen, ist eine Einladung via e-mail zulässig. § 11 Beschlussfähigkeit der MitgliederversammlungBeschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass mit der Beitragszahlung nicht länger als drei Monate im Verzug ist. Es können nur Beschlüsse über Angelegenheiten gefasst werden, die mit der Einladung bekannt gemacht wurden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit. § 12 Auflösung des Vereins1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Mitgliederversammlung 3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Recklinghausen, den |
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