Zur Navigation | Zum Inhalt
FVCML0208 10
Satzung der Interkulturellen Wählerinitiative PDF  | Drucken |  E-Mail
Tuesday, 19. May 2009
Satzung der Interkulturelle Wählerinitiative  IWI
§ 1 Name und Sitz

1)      Der Verein führt den Namen .Interkulturelle Wählerinitiative IWI.

2)      Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name  Interkulturelle Wähleinitiative e.V.

3)      Sitz des Vereines ist Recklinghausen.

  Satzung der Interkulturelle Wählerinitiative IWI
§ 1 Name und Sitz

1)      Der Verein führt den Namen Interkulturelle Wählerinitiative IWI.

2)      Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Interkulturelle Wählerinitiative IWI e.V.

3)      Sitz des Vereines ist Recklinghausen.

 
§ 2 Zweck des Vereins

1)      Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig und selbstlos tätig.

2)      Zweck des Vereines ist die Förderung der gesellschaftlichen und politischen Teilhabe der in Recklinghausen lebenden Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.

3)      Der Vereinszweck wird durch politische und kulturelle Bildungsarbeit verfolgt.

4)      Der Verein bemüht sich um die Teilnahme der Menschen mit Migrationshintergrund an Wahlen und Abstimmungen.
Hierzu soll ggfs. eine eigenständige Kandidatur zu Wahlen ermöglicht werden.

5)      Der Verein wirkt durch die Schaffung verschiedenster Formen der Begegnung zwischen Angehörigen verschiedenster politischer, religiöser und kultureller Gruppen an der Förderung der Integration in der gemeinsamen Heimatstadt Recklinghausen  mit.

 § 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 § 4 Mitgliedschaft

1)      Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person sein.
a) Mindestalter ist das vollendete sechzehnte Lebensjahr.
b) Minderjährige Mitglieder benötigen bis zur Erreichung der Volljährigkeit die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

2)      Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3)      Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über den Aufnahmeantrag.

4)      Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

 § 5 Ende der Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft endet
1.1) mit dem Tod des Mitgliedes
1.2) durch Kündigung
1.3) durch Ausschluss
1.4) durch Streichung aus der Mitgliederliste

2)      Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3)      Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

4)      Das Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beiträgen seit mehr als drei Monaten in Rückstand ist.
Das Mitglied ist vor der Streichung wegen der rückständigen Beiträge zu mahnen und mit der Mahnung über die beabsichtigte Streichung aufzuklären.

5)      Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand.
Ausschluss und Streichung werden mit Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Mitglied wirksam.

 § 6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 60,00 €
Es können für Schüler, Studenten und Erwerbslose Herabsetzungen des Mindestbeitrages gewährt werden.

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 § 8 Vorstand
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem oder mehreren Stellvertretern.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Vorstand kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist und nicht Arbeitnehmer des Vereins ist.
 § 9 Beschränkung der Vertretungsmacht

Verfügungen über das Vereinsvermögen die im Einzelfall 500,00 € überschreiten sind nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zulässig.

 § 10 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliedersammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Sie ist einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.

Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen; soweit Mitglieder über die technischen Mittel verfügen, ist eine Einladung via e-mail zulässig.

 § 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass mit der Beitragszahlung nicht länger als drei Monate im Verzug ist.

Es können nur Beschlüsse über Angelegenheiten gefasst werden, die mit der Einladung bekannt gemacht wurden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit.

 § 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    Der Auflösungsbeschluss bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Mitgliederversammlung
    bestellte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
    Vereinsvermögen an die Stadt Recklinghausen.

    

Recklinghausen, den

 
< zurück   weiter >